verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 22. März 2025
§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Nyingma Zentrum Deutschland e.V. und ist in das Vereinsregister Köln unter der VR Nr. 14168 eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Vereinszweck
(1) Das Zentrum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.
(2) Zweck des Zentrums ist die Förderung der Religion insbesondere,
a) sich für die Lehren, Übungen, das kulturelle Erbe und die Einrichtungen des Buddhismus, insbesondere der Nyingma Übertragungslinie des tibetischen Buddhismus, wie sie vom Head Lama des Tibetan Nyingma Meditation Center in Berkeley, Kalifornien, überliefert werden, einzusetzen, und diese zu beschützen, zu bewahren und zu vermitteln, einschließlich der Lehren und Übungen, die vom Head Lama für die besonderen Bedürfnisse der heutigen
Zeit entwickelt wurden,
b) den lebendigen Geist des Buddhismus der westlichen Welt zu vermitteln,
c) Aktivitäten zu entfalten und Projekte durchzuführen, die diese Zwecke unterstützen, einschließlich des Erwerbs, des Unterhalts, der Veräußerung von Eigentum sowie von daraus erworbenem Einkommen.
(3) Der Zweck des Zentrums wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Kurse, Vorträge, Unterweisungen,
b) Übersetzung, Veröffentlichung und Herstellung von Büchern und Zeitschriften, sowie der Verbreitung der Nyingma Lehren mit anderen Mitteln,
c) Arbeitsprojekte, die dazu dienen, die Ziele des Zentrums zu verwirklichen, sowie Nyingma Studenten und Studentinnen die Möglichkeit zu bieten, die Lehren und Übungen zur inneren Kunst der Arbeit in der Praxis anzuwenden,
d) Arbeitsprojekte zur Herstellung buddhistischer Kunst und Symbolik, sowie zur Herstellung ritueller buddhistischer Gegenstände für das In- und Ausland,
e) Gründung und Erhaltung von Zentren, an denen die Nyingma Lehren studiert und praktiziert werden können,
f) Zusammenarbeit und Austausch mit den von dem Head Lama des Tibetan Nyingma Meditation Center gegründeten oder geführten Organisationen und Nyingma Centers International mit Sitz in 33755 Tin Barn Road, Cazadero, CA 95421, Kaliforien (USA).
(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keinen anderen als den in Absatz 2 genannten Zweck verfolgen und keinen Gewinn erstreben. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Zentrums erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Zentrums. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zentrums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Art der Mitglieder
Der Verein hat Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme. Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Erwerb
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Das Mitglied kann gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ablehnungserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(3) Beiträge
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt hierfür eine Beitragsordnung. Diese regelt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
— bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
— bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
— durch Austritt;
— durch Ausschluss;
— durch Streichung von der Mitgliederliste
(2) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
— den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört;
— andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durch unangemessene Maßnahmen, Äußerungen oder Handlungen diskreditiert und in Verruf bringt;
— vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internetforen) missbraucht;
— Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Streichung von der Mitgliederliste
Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als einen Jahresbeitrag im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
(5) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder teilen und unterstützen die Ziele und Interessen des Vereins und sind an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Sonderrechte
(1) Nyingma Centers International, eine gemeinnützige Körperschaft mit Sitz in Kalifornien ist dauerndes Mitglied des Vereins.
(2) Satzungsänderungen in § 2 Abschnitt (2) benötigen die Zustimmung von Nyingma Centers International Board.
(3) Nyingma Centers International Board hat das Recht, den vom Verein vorgeschlagenen Trustee zu bestätigen oder abzulehnen.
(4) Das Mitglied Nyingma Centers International ist frei von Mitgliedsbeiträgen.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
— die Mitgliederversammlung
— der Vorstand
— der erweiterte Vorstand (Mandalagruppe)
— der/die Trustee
§ 7 Der Vorstand
(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden
der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden
der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
(2) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Der Vorstand ist an die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands gebunden.
(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich in unbegrenzter Höhe, außergerichtlich nach Beschluss des erweiterten Vorstands.
Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
— Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
— Aufstellung der Tagesordnung;
— Ausführung bzw. Delegation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
— Führen der Bücher;
— Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
— Entscheidung über Abschluss und Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
— Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit maximal 6 Monate im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Vorstand bestimmen. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder bestimmt werden.
(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale iSd § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(6) Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Rahmen der Sitzungen des erweiterten Vorstands.
(7) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und Bilanzerstellung kann an einen externen Steuerberater delegiert werden.
§ 9 Erweiterter Vorstand (Mandalagruppe)
(1) Der erweiterte Vorstand (Mandalagruppe) besteht aus den Vorstandsmitgliedern und maximal zwei aktiven und leitenden Vertretern aus den Bereichen Lehre, Verlag, Kunstprojekte, Geschäftsbereiche und Haus, und kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben ernennen und entlassen. Wünschenswert für Mitglieder des erweiterten Vorstands ist eine mehrjährige Praxis der Lehren von Tarthang Tulku sowie eigenes Mitwirken in den internationalen Organisationen von TNMC.
(2) Der erweiterte Vorstand trifft sich regelmäßig, mindestens monatlich, um Berichte der einzelnen Bereiche entgegenzunehmen und Entscheidungen über die laufenden Projekte zu fällen. Er entscheidet über Ausgaben, die das ganze Zentrum betreffen und Ausgaben der einzelnen Bereiche (Mandalablätter), die 3.000 € überschreiten. Die einzelnen Bereiche (Mandalablätter) arbeiten ansonsten eigenständig. (3) Sollte ein Bereich über 2 Monate seine Kosten nicht decken können, besteht eine Berichtspflicht an den erweiterten Vorstand und gemeinsame Entscheidungen sind zu fällen.
(4) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Durchführung von Projekten und die Verwendung von finanziellen Mitteln, die das ganze Zentrum betreffen. Im Falle einer Stimmengleichheit muss das Thema in der nächsten Sitzung neu erörtert werden.
(5) Themen, über die im erweiterten Vorstand entschieden werden sollen, müssen schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor dem nächsten Treffen allen Mitgliedern des erweiterten Vorstands bekannt gegeben werden.
(6) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands wird ein Protokoll angefertigt.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Zur Änderung der Satzung, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und maximal für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. In der Regel wird öffentlich abgestimmt; auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt beschließen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält das Protokoll.
(6) Wahlen
Der Vorstand wird einzeln mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gewählt. Erreicht kein Kandidat eine Mehrheit der Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der erweiterte Vorstand wird auf Vorschlag des Vorstands jährlich von der Mitgliederversammlung in Listenwahl bestätigt. Lehnt die MV den Vorschlag des Vorstands ab, so bleibt der erweiterte Vorstand kommissarisch im Amt, bis von der MV eine alternative Liste aufgestellt und bestätigt ist.
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(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
— die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
— die Wahl des erweiterten Vorstands;
— die Wahl des oder der Trustee;
— die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
— die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
— die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
— die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 12 Trustee
Der oder die Trustee ist das Verbindungsglied zwischen dem Verein und Nyingma Centers International (Board). Der oder die Trustee kommuniziert die Interessen des Vereins an Nyingma Centers International und umgekehrt. Der oder die Trustee wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis des erweiterten Vorstands gewählt und von NCI bestätigt. Der oder die Trustee kann die Sonderrechte im Auftrag von NCI wahrnehmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter §2 Abschnitt (2) genannten Zwecke vorbehaltlich der Genehmigung durch das Finanzamt.